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Amtsgericht erklärt Handyüberwachung für zulässig
www.addn.me am 29.05.12

Wie nicht anders zu erwarten war, hat das für die flächendeckende Funkzellenabfrage ebenfalls zuständige Dresdner Amtsgericht seine im vergangenen Jahr angeordneten Massnahmen einem Bericht der taz zufolge für zulässig erklärt. Das geht aus einem Schreiben des Gerichtes vom 23. Mai an acht von der Massnahme Betroffene hervor, die zuvor eine Feststellung der Rechtmässigkeit beantragt hatten. Damit wurde die Entscheidung, eine Million Verbindungsdaten und rund 55.000 Namen und Anschriften einzuholen, knapp ein Jahr nach bekannt werden des Skandals, offiziell für rechtsmässig erklärt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einem "hinreichenden Tatverdacht", der ohne das Ermittlungsinstrument der Funkzellenabfrage "nicht oder kaum aufgeklärt" hätte werden können. Aus diesem Grund sei die Abfrage zur Aufklärung von "Straftaten mit erheblicher Bedeutung" "erforderlich, geboten und angemessen" gewesen. Welche Straftaten letztendlich mit der Funkzellenabfrage zehntausender Menschen aufgeklärt werden konnten und wie in solchen Fällen vor etlichen Jahren ermittelt wurde lässt das Schreiben ebenso offen, wie der Umgang der Behörde mit den aus dem "mildesten Eingriff in die Rechtspositionen unbeteiligter Dritter" gewonnenen Daten. Als Reaktion auf das Schreiben kündigte die Anwältin und von der Überwachungsmassnahme ebenfalls betroffene Kristin Pietrzyk gegenüber der taz an, dass damit "noch nicht das Ende der Geschichte" erreicht worden sei.

In dem nach den Anschlägen vom 11. September eingeführten § 100g Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist es für Ermittlungsbehörden im Fall einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" möglich, eine Funkzellenabfrage zu beantragen, wenn dazu "die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre" und vorab "eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation" festgelegt wurde.

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