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Verfassungsgericht rügt Kammergericht: Fesselung eines Flüchtlings rechtswidrig

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Kammergericht Berlin. Der Berliner Verfassungs-gerichtshof erklärt die tagelange "Fixierung" (Fesselung) eines traumatisierten Flüchtlings für rechtswidrig (BerlVerfGH 159/07, Beschluss vom 08.09.2011). Der Fall ist noch nicht abgeschlossen.

Die Berliner Polizei hatte den kurdischen Flüchtling Dervis Orhan, dessen Flüchtlingsstatus seit Juni 2006 ausser Frage steht, am 13. September 2006 festgenommen zum Zwecke der Auslieferung an den Verfolgerstaat, die Türkei. Veranlasst worden war diese Massnahme von der Generalstaats-anwaltschaft Berlin, die damit auf blosse E-Mails von Interpol Ankara reagierte. Die Auslieferung sollte aus den Gründen der bereits anerkannten Verfolgungsgründe, nämlich zur Vollstreckung eines Unrechtsurteils eines türkischen "Staatssicherheitsgerichts" erfolgen.

Fünf Tage und Nächte lang war Orhan allein in einem Kellerraum der Krankenhausabteilung untergebracht. In diesem Raum ohne Tageslicht war Orhan vom Vormittag des 14. bis zum Mittag des 18. September 2006 durchgängig mit metallenen Fesseln an beiden Beinen und der rechten Hand in Rückenlage an die Pritsche gefesselt. Zwangshaltungen wie diese zählen zu Foltermethoden, die international geächtet sind.

In der türkischen Republik war Orhan 1997 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Bis ihm 2003 die Flucht in die Bundesrepublik gelang war er bereits mehr als elf Jahre lang in türkischen Gefängnissen inhaftiert, davon drei Jahre in Einzelhaft. Darüber hinaus war Orhan mehrfach schwer gefoltert worden, erstmals im Alter von 12 Jahren. Seither leidet der gelernte Schildermaler Orhan an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die ihn im Alltag schwer behindert.

Die Festnahme erfolgte, obwohl den Strafverfolgungsbehörden

  • die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass es sich bei den türkischen "Staatssicherheits-gerichten" um Unrechtsgerichte handelt,
  • die Anerkennung als Asylberechtigter und
  • die schwersten chronischen Erkrankungen von Orhan bekannt waren.

Der Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts Tiergarten verfügte die Verbringung des Flüchtlings in die JVA Moabit, wozu entsprechend jahrzehntelanger Praxis in derartigen Verfahren weder ein richterlicher Beschluss noch irgendeine rechtliche Prüfung durch den Amtsrichter erforderlich sein sollte.

Die Basisgewerkschaft FAU Berlin, deren Mitglied der damals in Berlin lebende Orhan war, machte gemeinsam mit verschiedenen Initiativen und Anwälten den skandalösen Fall öffentlich. Als Orhan am siebenten Tag seiner Inhaftierung endlich medizinisch untersucht wurde, stellte der Anstaltsarzt fest, dass durch die Inhaftierung eine schwere Retraumatisierung eingetreten war und ein lebensbedrohlicher Zustand kurzzeitig erreicht werde. Daraufhin wurde der Flüchtling und Gewerkschafter wegen Haft- und Verwahrunfähigkeit sofort auf freien Fuss gesetzt.

Die juristische Aufarbeitung dieses Falles ist bis heute nicht beendet. Zwar lehnte das Kammergericht den Antrag auf Auslieferung Orhans in einem späteren Verfahren ab. Es erklärte aber alle Massnahmen, denen Orhan ausgesetzt war - insbesondere die Inhaftierung ohne richterlichen Beschluss und die methodologisch als Folter zu bezeichnende "Fixierung" -, für rechtmässig.

Auf die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde von Orhan hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin jetzt, nach fünf Jahren, festgestellt (BerlVerfGH 159/07, Beschluss vom 08.09.2011), dass das Kammergericht die Fesselung schon deshalb nie hätte rechtfertigen dürfen, weil die Anstalt schon den erforderlichen Antrag auf Genehmigung einer solchen Massnahme nie gestellt hat. Der Verfassungsgerichtshof legt dem Kammergericht schwerste Verletzungen seiner Aufklärungs- und Prüfungspflichten zur Last und spricht die Selbstverständlichkeit aus, dass eine derartige und tagelange Fesselung - ohne dass zwischenzeitlich ärztliche Untersuchungen erfolgen, und ohne dass das Waschen oder das Benutzen einer Toilette ermöglicht worden wären - nicht nur eine schwerwiegende Verletzung des Freiheitsgrundrechts, sondern auch eine nicht zu rechtfertigende Missachtung der Menschenwürde bedeutet. Es verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht und hält die Befassung eines anderen Senats für angezeigt.

Mit der jetzigen Entscheidung hat der Berliner Verfassungsgerichtshof das Kammergericht auch im Hinblick auf die Rechtfertigung weiterer Massnahmen - insbesondere der Verweigerung des anwaltlichen Besuches und der Weigerung, die Anwaltspost auszuhändigen - in deutlichstem und ausdrücklichstem Mass als unqualifiziert und die Grundrechte von Herrn Orhan verletzend gerügt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte auf eine weitere Verfassungsbeschwerde von Orhan bereits festgestellt (BVerfG 2 BvR 1608/07 vom 16.09.2010), dass auch die Inhaftierung zur Prüfung einer Auslieferun richterlicher Prüfung und Beschlussfassung bedarf. Die Inhaftierung von Orhan kann also nichts anderes als rechtswidrig gewesen sein. Dagegen revoltierte das Kammergericht in einer erneuten Entscheidung mit der "Begründung", es könne Orhans Anträge nur ablehnen, weil es keine gesetzliche Entscheidungsbefugnis habe, die Rechtswidrigkeit einer Inhaftierung ohne richterlichen Beschluss festzustellen. Entgegenstehende Regelungen des Grundgesetzes (Art. 104 II GG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 5 EMRK) wurden ignoriert. Gegen diesen Beschluss des Kammergerichts vom 29.11.2010 ist eine weitere Verfassungsbeschwerde anhängig.

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