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So bleibt Potential ungenutzt - Fachkräfte sichern und fördern

Das Gesetzgebungsverfahren zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung steht kurz vor dem Abschluss. Im März wird im Bundestag voraussichtlich die erste Lesung stattfinden, der Bundesrat hat begrüssenswerte Empfehlungen ausgesprochen. Jedoch: "Leider muss immer noch konstatiert werden, dass im derzeitigen Entwurf das Potential derer, die bereits heute in Deutschland leben, mit diesem Gesetz weiter eingegrenzt werden würde." kommentiert Dr. Gesa Busche vom Sächsischen Flüchtlingsrat e.V.

Zwar sieht eine neu eingeführte Duldung vor, dass die Abschiebung zum Zweck der Beschäftigung ausgesetzt wird. Doch greift das neue Instrument nur für eine geringe Anzahl von gut integrierten, jedoch vollziehbar ausreisepflichtigen Menschen. Kaum eine Person wird es schaffen, 18 Monate vor der Erteilung beschäftigt gewesen zu sein und ein Jahr den Lebensunterhalt vollständig gesichert zu haben. "Die heutigen Erfahrungen zeigen, dass Ausländerbehörden die kreativsten Argumentationen finden, um die Beschäftigungserlaubnis von vollziehbar Ausreisepflichtigen zu verwehren." berichtet Dr. Busche. In Anbetracht dessen erscheinen zwölf Monate Lebensunterhaltssicherung nach Ansicht des Vereins nahezu utopisch. Wahrscheinlicher ist, dass die Menschen beispielsweise ihre Familienangehörigen nicht mitversorgen können oder die Unternehmen abspringen, da ihnen die Situation zu unsicher ist. Bereits heute ist dies oft der Fall, berichten Beratungsstellen.

Einem unkomplizierten Arbeitsmarktzugang konträr gegenüberstehend sind auch die neuen Erteilungsvoraussetzungen für die Ausbildungsduldung. Unter anderem müssen vollziehbar Ausreisepflichtige bereits sechs Monate geduldet sein, bevor sie die Ausbildungsduldung beanspruchen können. Erstens kann dann auch in diesen sechs Monaten trotz Duldung eine Abschiebung erfolgen. Zweitens wird die Duldung bereits in einigen Bundesländern mittels Fantasiepapieren mehr und mehr ausgehöhlt. Eine Praxis, die derzeit mit dem 'Geordnete-Rückkehr-Gesetz' vereinheitlicht wird. Dr. Busche gibt sich nicht optimistisch, dass viele Menschen die Sechs-Monate-Voraussetzung werden erfüllen können.

Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber auf einer vollständigen Identitätsklärung beharren sollte. Da die Ausbildungsduldung gerade keine Aufenthaltserlaubnis ist, muss der Passpflicht auch nicht nachgekommen werden. Es genügt, so der SFR, vollkommen, wenn wie bisher alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden.

Bereits im November 2018 veröffentlichten neun Landesflüchtlingsräte, der Paritätische Wohlfahrtsverband - Gesamtverband, PRO ASYL, Teile des Bundesvorstands des DGB und weitere Verbänden und Vereinen eine umfassende Stellungnahme, siehe hier.

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